Fußball- &

Sportverein

Germendorf

 
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Satzung

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „FSV Germendorf“.

 

Er hat seinen Sitz in Germendorf und ist in das Vereinsregister eingetragen. Die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Kreisgericht Oranienburg erfolgte unter der Nummer VR 362 am 29.01.1993.

 

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.

 

Der Verein verfolgt ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

 

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen aber auch juristische Personenwerden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

 

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

Es wird den Mitgliedern eingeräumt, sich innerhalb des Vereins im Rahmen der Möglichkeiten, bei einer Interessengemeinschaft (z. B. Tischtennis, Volleyball u. ä.)sportlich zu betätigen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschlussaus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungs-berechtigtem Vorstandsmitglied.

 

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereins-Mitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Es erfolgt die „Abmeldung ohne Zustimmung“ beim Landessportbund sowie die Einleitung eines Mahnverfahrens.

 

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von 14 Tagen von Seitendes Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Briefbekannt zu geben.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Familien ab 4 Personen wird ein Familienbeitrag eingeräumt. Bei Antragstellung wird eine Aufnahmegebühr fällig. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung für das jeweilige Geschäftsjahrfestgelegt. Der Beitrag ist bringe pflichtig.

 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

Weitere Finanzierungsmöglichkeiten entstehen aus Sponsoren und Werbeverträge. Die Verhandlung und Entscheidung über Verträge zur Finanzierung erfolgt durch den Vorstand.

 

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

  • der Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungs-berechtigt.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 500 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • dem Kassenwart
  • dem(n) Vorstandsmitglied(ern) für Nachwuchsarbeit
  • dem Schriftführer
  • bis zu 5 weiteren Beisitzern

 

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einemanderen Organ der Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes, Vorlage eines Jahresplanes
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern

 

§ 10 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

 

Vor der Wahl des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung, ob eine Briefwahlzugelassen wird.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandmitglied.

 

§ 11 Vorstandssitzungen

Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist berechtigt Vorstandssitzungen einzuberufen. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2.Vorsitzender).

 

§ 12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied – auch ein Ehrenmitglied –eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes (einfache Mehrheit aller Anwesenden)

  2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung (2/3Mehrheit der Anwesenden, bei Änderung des Zweckes 100% Zustimmung aller4volljährigen Mitglieder)

  3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes (einfache Mehrheit der Anwesenden)

  4. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetzergeben.

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitglieder-Versammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang und Mitteilung in der regionalen Presse einberufen.

 

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als 1/3 der Mitgliederanwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einfacher Mehrheit gefasst. Hierbeikommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es kann offen abgestimmt werden, sofern nicht ein Mitglied widerspricht. Bei der Ermittlung der Mehrheit bleiben ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen außer Betracht. Stimmberechtigt und wählbar sind alle Personen ab dem 18. Lebensjahr.

 

§ 13 Protokollierung

Über den Verlauf einer Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

 

Das Protokoll ist binnen zwei Wochen den Vorstandsmitgliedern zu übergeben.

 

§ 14 Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfung wird vierteljährlich durch den Steuerberater durchgeführt. Er erstellt für die Mitgliederversammlung den Kassenbericht, der vom Kassenwartvorgetragen wird.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder einer Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweck durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor der Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Volkssolidarität Landesverband Brandenburg e.V., Ortsgruppe Germendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützige, mildtätige oder kirchlichen Zwecke zu verwenden hat.

 

Ist wegen der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.