Fußball- &

Sportverein

Germendorf

 
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Sportplatzordnung

Das Hausrecht nimmt der Verein: FSV Germendorf e.V. wahr.

 

1.Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Stätten und Anlagen des Sportplatzes in Germendorf

 

Ausgenommen hiervon sind Räume, die nicht öffentlich zugänglich sind.

 

2. Grundsätze

Besucher erkennen mit dem Erwerb der Eintrittskarte die Regelungen der Sportplatzordnung als verbindlich an.

 

Die Bindungswirkung der Ordnung entsteht mit dem Zutritt zur Anlage.

 

3. Eingangskontrolle

Jeder Besucher ist grundsätzlich verpflichtet, sich nach Aufforderung des Ordnungsdienstes, ggf. unter Inanspruchnahme von technischen Mitteln, durchsuchen zu lassen, ob er aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen und anderen verbotenen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellt.

 

Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, wird der Eintritt zur Platzanlage untersagt.

 

Gleiches gilt für Personen, für die ein wirksames Stadionverbot besteht.

 

4. Verhalten auf der Platzanlage

Innerhalb der Platzanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Den Anordnungen aller bevollmächtigen Einsatzkräfte ist Folge zu leisten.

 

Alle Ein- und Ausgänge sind freizuhalten.

 

Auf Anweisung der Polizei oder des Ordnungsdienstes sind die Besucher verpflichtet, andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt - auch in anderen Blöcken - einzunehmen.

 

5. Verbote

Innerhalb der Platzanlage/des Sportplatzes ist das Mitführen von nachstehenden Gegenständen, Substanzen etc. verboten:

 

  • rassistisches, fremdenfeindliches, extremistisches, diskriminierendes, sexistisches sowie rechts- und linksradikales Propagandamaterial.
  • Gegenstände, die dazu bestimmt sind u. a. das Gesicht zu verdecken, um damit die Feststellung der Identität einer Person zu verhindern.
  • politische und religiöse Gegenstände, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter.
  • Fahnen, Transparente, Aufnäher oder Kleidungsstücke zu tragen, deren Aufschrift geeignet ist, Dritte aufgrund ihrer Hautfarbe, Religion oder sexuellen Orientierung zu diffamieren oder deren Aufschrift Symbole verfassungsfeindlicher Organisationen zeigen.
  • alkoholische Getränke aller Art sowie Flaschen, Becher, Krüge und Dosen aus Hartem oder zerbrechlichem, zersplitterndem Material.
  • Feuerwerkskörper, Schwarzpulver, Leuchtkugeln und sonstige Pyrotechnik

 

Des Weiteren wird untersagt:

  • das Spielfeld zu betreten
  • in Umkleide-, Sanitär- und Gaststättenräumen zu rauchen
  • ohne Erlaubnis Waren zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen.
  • außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten und durch Wegwerfen von Sachen und Gegenständen die Anlage zu verunreinigen.
  • während der Veranstaltung Trillerpfeifen zu benutzen.
  • Laserpointer zu benutzen,
  • Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind, zu betreten und Einrichtungen wie Zäune, Fassaden, Mauern, Umfriedung der Spielfläche, Absperrungen, Bäume, Masten etc. zu besteigen oder zu übersteigen.
  • mit Gegenständen aller Art zu werfen.
  • bauliche Einrichtungen/Anlagen zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben.
  • das Befahren der Anlage mit Kfz und Fahrrädern (ausgenommen Rettungs- und Einsatzfahrzeuge, Rollstühle).

 

6.Haftung

Das Betreten und Benutzen der Anlage erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen und Sachschäden wird nicht gehaftet.

 

Unfälle oder Schäden sind unverzüglich dem Eigentümer der Anlage zu melden.

 

Für fahrlässige und vorsätzliche Störungen haftet der Verursacher.

 

7.Zuwiderhandlungen

Personen, denen der Zutritt oder Aufenthalt wegen Verstößen nach den vorgenannten Festlegungen verweigert wird, verlieren ein evtl. bestehendes Recht auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes sowie aller sonstigen Schadensersatzansprüche.

 

Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, kann Anzeige erstattet werden.

 

Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und, soweit sie für ein der strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht mehr benötigt werden, nach Wegfall Gründe für die Sicherstellung zurückgegeben.

 

Bei Verstößen gegen die Stadionordnung kann ein Stadionverbot verhängt werden.

 

Die Rechte des Hausrechts bleiben unberührt.

 

Der Vorstand des FSV Germendorf e.V.